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KSK-versichert, aber „nicht-kreative“ Nebeneinkünfte? Künstlersozialkasse und Geringfügigkeitsgrenze für Nebenjobs – die Überprüfung der Versicherten durch die KSK (Special)

Wenn Sie über die Künstlersozialversicherung versichert sind, gleichzeitig aber mit „nicht-künstlerischen“ bzw. „nicht-publizistischen“ selbstständigen Nebentätigkeiten mehr als 450 EUR im Monat verdienen, droht Ärger: Dann können Sie Ihren Versicherungsschutz über die KSK verlieren. Wir erklären die Vorschriften und geben Praxistipps. Außerdem erläutern wir, was für KSK-Mitglieder gilt, die nebenher abhängig beschäftigt sind.
In diesem Beitrag beantworten wir die Fragen:
  • Wann werden Nebeneinkünfte für KSK-Mitglieder zum Problem?
  • Wie können Sie Schwierigkeiten mit der Künstlersozialversicherung wegen Ihrer Nebentätigkeiten vorbeugen bzw. darauf reagieren?
  • Wann können Sie Nebentätigkeiten per Übungsleiterpauschale oder Ehrenamts-Freibetrag abrechnen?
  • Wie sieht es aus, wenn Sie neben Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit als Angestellte/r jobben?

Nebentätigkeiten und Geringfügigkeitsgrenze

Nebentätigkeiten sind für KSK-Versicherte prinzipiell erlaubt. Auch für KSK-Versicherte ist es grundsätzlich möglich, zwei (oder mehr) selbstständige Tätigkeiten nebeneinander auszuüben.
Sie können neben Ihrer künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit etwa als Fotografin oder als Journalist gleichzeitig einen Scheinwerferverleih oder eine Imbissbude betreiben, Model oder Inhaber einer Lichttechnik-Firma sein; dies sind übrigens alles nicht-künstlerische, gewerbliche Tätigkeiten. Auch als Zahnarzt könnten sie arbeiten, dies ist eine freiberufliche, nicht-gewerbliche Tätigkeit. All das ist prinzipiell kein Problem für die KSK.
Aber: Der Gewinn aus der zweiten Tätigkeit muss unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR/ Monat (= 5.400 EUR/Jahr) bleiben, damit Sie über die KSK in der Krankenversicherung versichert sein können.
Andernfalls drohen teure Konsequenzen: Dann müssen Sie die Krankenversicherung wie jeder „normale“ Gewerbetreibende selbst bezahlen, denn dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet.
Über die KSK sind Sie in so einem Fall nur noch rentenversichert. Und auch das wird unmöglich, wenn Sie mit der nicht-künstlerischen, „anderen“ selbständigen Tätigkeit mehr als die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze verdienen. Für 2014 liegt diese Schwelle bei 48.600 Euro Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beträgt 71.400 (Ost: 60.000) EUR/Jahr.
Problematisch ist eine weitere selbstständige Tätigkeit immer dann, wenn sie nicht-künstlerisch oder nicht-publizistisch ist – also beispielsweise dann, wenn Sie in einer Agentur, mit einem Scheinwerfer-Verleih, als Yoga-Lehrer, Promoter, Trainer etc. arbeiten. Eine Tänzerin kann dagegen natürlich auch als freie Journalistin oder ein Bildhauer nebenbei als freier Übersetzer arbeiten, weil diese Berufe ebenfalls „KSK-berechtigt“ sind.

Fragebogen zu Nebeneinkünften / Überprüfung

Wenn Sie als angehendes KSK-Mitglied solche Nebeneinkünfte schon bei der Aufnahmeprozedur unterbreiten, machen Sie sich das Leben oder zumindest die Aufnahme in die KSK schwer.
Bei bestehenden Mitgliedern werden solche Nebeneinkünfte von der KSK offenbar nach dem Zufallsprinzip sowie beim Vorliegen von Unklarheiten mit einem zusätzlichen Fragebogen  im Rahmen der „Überprüfung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach dem KSVG“ abgefragt. Sie finden darin die Frage, ob Sie neben Ihrer künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch in einem anderen selbstständigen Beruf arbeiten.
Die Überprüfung ist jetzt (2014) wesentlich detaillierter geworden. Jetzt muss frau auch aktuelle Nachweise der künstlerisch/publizistischen Tätigkeit beifügen, Angaben zum Status, zu den Beschäftigten, zum Land der Tätigkeit, wie bisher zu anderen selbständigen Tätigkeiten und sechs(!) ESt-Bescheide beilegen.

Das ist natürlich bei vielen Versicherten der Fall – die Frage führt oft zu argen Gewissensnöten.
Überprüft werden die letzten sechs Steuerjahre. Das bedeutet, Sie müssen die Einkommenssteuerbescheide und EÜR‘s vorlegen.
Wenn der Einkommenssteuerbescheid eine nicht-künstlerische andere Tätigkeit erwähnt, etwa mit dem Text „Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit“ in der einen Zeile und in der nächste Zeile „Einkünfte aus anderer selbständiger / gewerblicher Tätigkeit“, dann müssen Sie auf dem Fragebogen bei „Daneben habe ich im Jahr XX Einkünfte aus einer selbständigen nicht-künstlerischen Tätigkeit erzielt“ „JA“ ankreuzen und die Höhe der Einkünfte laut Steuerbescheid angeben.
Wenn die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze liegen, ist der Ärger mit der KSK vorprogrammiert. Und wenn Sie zwei getrennte Einnahme-Überschuss-Rechnungen beim Finanzamt eingereicht haben, können Sie leider schlecht behaupten, Sie hätten nicht gewusst, dass das Betreiben einer Agentur nicht zu Ihrer Arbeit als Regisseur gehört. Auch das Argument, Sie hätten nicht verstanden, was Ihr Steuerberater da machte, dürfte wenig bewirken. Als ertappter Sünder ist es für Sie in jedem Fall sinnvoll, wenn Sie aktiv zu erklären versuchen, warum Sie jahrelang die andere Tätigkeit verschwiegen haben, sich entschuldigen und Besserung geloben.

Sonderfall:

Artisten, Zauberer etc. werden beim Finanzamt möglicherweise als Gewerbetreibende geführt. Für diese Gruppe ist der Text „Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit“ im Einkommenssteuerbescheid ohne Brisanz bei der KSK-Prüfung. Möglicherweise sollten sie der KSK nur kurz mitteilen, dass ihre gewerbliche Tätigkeit z.B. Hochseilartistik ist, für die sie seit langem in der KSK versichert sind.

Achtung:

Auch wenn in Ihrem ESt-Bescheid keine Nebentätigkeiten erkennbar sind, kann der KSK-Sachbearbeiter Ihnen z.B. per Google schnell auf die Schliche kommen. Ehrlich währt am längsten – und ein Versteckspiel kann Sie letztlich teuer zu stehen kommen.
Ist das Kind schon in den Brunnen gefallen und die KSK schickt bereits böse Briefe, ist eine individuelle Beratung sinnvoll.
Worauf Sie vorab achten sollten
Nur auf eine Tätigkeit bezieht der Einkommensteuer-Bescheid sich logischerweise dann, wenn Sie nur eine Einnahme-Überschuss-Rechnung beim Finanzamt abgeben, und zwar für einen Beruf (und zwar Ihren künstlerischen oder publizistischen Beruf, z.B. Bildhauerin oder Schauspieler). Das ist dann aus steuerlicher Sicht erlaubt, wenn die Hilfsgeschäfte nicht mehr als 3 % des sonstigen Umsatzes betragen. Hilfsgeschäfte können z.B. Merchandising (wie T-Shirt- oder CD-Verkauf nach einem Konzert) sein, aber auch der Verkauf des gebrauchten Betriebs-PKW.
Natürlich ist es in Ihrem Interesse, wenn möglichst viele Ihrer Rechnungen in die künstlerische Richtung weisen. Das geht problemlos mit allen Tätigkeiten, die von der KSK akzeptiert sind.
Dasselbe gilt auch für Kurse, die ein Künstler gibt. Schließlich ist auch die „Lehre von Kunst und Publizistik“ eine von der KSK akzeptierte Tätigkeit. Andererseits ist aber nicht so bei Kursen mit eher pädagogischer Zielsetzung oder mit reinem Freizeit-Wert – hier ist die Grauzone recht breit.
Nebeneinkünfte aus selbständiger Tätigkeit unter 410 EUR (nach Abzug der Betriebskosten) im Jahr brauchen gar nicht versteuert zu werden – dazu gehören zum Beispiel Flohmarktverkäufe, Verkauf der eigenen, gebrauchten Gitarre, des Teppichs. Damit tauchen sie im Steuerbescheid nicht auf und tangieren auch nicht die KSK. Dasselbe gilt für die Übungsleiterpauschale (auch Kursleiterpauschale genannt).

 

Nebentätigkeiten, die per Übungsleiterpauschale (Kursleiterpauschale) oder Ehrenamtspauschale abgegolten werden können

Honorare für Bildungskurse von gemeinnützigen Einrichtungen und auch Kommunen sind, sofern sie nebenberuflich erzielt wurden, bis 2.400 EUR einkommensteuer- und sozialversicherungsfrei. Diese so genannte Übungsleiterpauschale ist in § 3 Nr. 26 EStG festgelegt.
Die Konstellation könnte etwa so aussehen: Sie geben sind Schauspieler und geben nebenbei auch Schauspielunterricht in einem gemeinnützigen Freizeitzentrum. Ihr Hauptberuf ist in diesem Fall „Schauspieler“, der Nebenberuf „Kursleiter“. (…)
Wird der Freibetrag bei einer gemeinnützigen Organisation ausgeschöpft, kann dieser Freibetrag natürlich nicht noch einmal bei einer anderen geltend gemacht werden. Dort muss dann ein Honorar möglichst für eine künstlerische Tätigkeit abgerechnet werden, nicht als sozial/-pädagogische. Denn im zweiten Fall würden Sie ja eine pädagogische Tätigkeit als selbständigen Nebenberuf außerhalb des KSK-Katalogs eröffnen – die möglichen Konsequenzen wären
Rentenversicherungspflicht (selbstständige Lehrkräfte gehören zu den rentenversicherungs-pflichtigen Selbstständigen), Komplikationen mit der KSK (wie oben beschrieben), und eine mögliche Umsatzsteuerpflicht von 19 %.

 

Steuer-Formalitäten:

Die Kursleiter-Einkünfte (und die dazugehörenden Ausgaben) gehören nicht in die „hauptberufliche“ Betriebsbuchführung, sondern in eine getrennte Buchführung für den Nebenberuf. Der Gewinn aus der formlosen Einnahme-Überschuss-Rechnung (=EÜR) (bei Einkünften unter 17.500 EUR/Jahr) oder lt. Zeile 57 des amtlichen EÜR-Formulars (Feld 119) muss in die Zeile 59 der Anlage GSE (Formular „Einkünfte aus selbständiger Arbeit) übernommen werden. Sowohl die Betriebseinnahmen als auch der Freibetrag als Übungsleiter nach § 3 Nr. 26 EStG müssen in der Anlage EÜR und zusätzlich in der Anlage GSE eingetragen werden (wenn keine Betriebsausgaben geltend gemacht werden, die höher sind als der Freibetrag von 2.100 EUR ).
Die Übungsleitereinkünfte sollten in einem gesunden Verhältnis zu den Einkünften im Hauptberuf stehen (Zeitverhältnis ein Drittel zu zwei Drittel) und den Freibetrag nicht wesentlich übersteigen. Übrigens: Diese Honorare sind trotzdem möglicherweise nicht umsatzsteuerbefreit!
Wenn die Einnahmen z.B. 2.500 EUR betragen, sind 100 EUR zu versteuern.(Oberfinanzdirektion Frankfurt/Main, 2.9.2006, S 2245- A- 2 St-213).
Sind die Ausgaben als nebenberuflicher Kursleiter höher als der Freibetrag, also z.B. 2.452 EUR Ausgaben, so bleiben 52 EUR anzuerkennende Betriebsausgaben. (2.400 EUR sind durch Freibetrag abgedeckt.) (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5.12.2007 7 K 3121/05 B). Eine Verrechnung bzw. ein Abzug bei den Ausgaben der hauptberuflichen Tätigkeit ist nicht erlaubt (Manche Finanzämter versuchen das aber trotzdem gerne).
Der oben genannte Freibetrag gilt ebenso, aber nicht noch einmal, für geringfügige, angemessene Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten (Aufwandsentschädigungen nur für tatsächlich entstandene Kostenaufwendungen des Mitglieds bei Tätigkeiten ohne Erwerbsstreben im Rahmen der sich aus dem Vereinszweck ergebenden Pflichten).Dann ist dieser Freibetrag umsatz-, einkommenssteuer- und sozialversicherungsfrei.
Außerdem gilt ein allgemeiner Freibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich in Höhe von bis zu 720 EUR im Jahr (Ehrenamtspauschale). Er ist in § 3 Nr. 26a EStGgeregelt.
Mit dieser Aufwandspauschale sollen die Kosten abgegolten werden, die den ehrenamtlich Tätigen durch ihre Beschäftigung entstehen. Sind die als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen höher als dieser Freibetrag, müssen sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
Wer ohne Honorar im AWO-Seniorenheim gärtnert oder Kaffee ausschenkt, kann den Freibetrag nicht geltend machen. Wer aber 720 EUR bekommt, und diese anschließend freiwillig zurückspendet, kann mit der Spendenbescheinigung dann eben neuerdings Steuern sparen. Bisher war diese „Aufwandsspende“ sinnlos.
Lassen sich beide Freibeträge kombinieren?
Ja, wer außer der Tätigkeit im Rahmen des 720 EUR-Freibetrags mit einer anderen nebenberuflichen Tätigkeit als Kursleiter tätig ist, kann außerdem auch den Kursleiterfreibetrag von 2.400 EUR geltend machen. Seit 2008 sind diese Pauschalen auch sozialversicherungsfrei.

Beispiel:

Hauptberuflich ist Herr Mustermann Kameramann. Aber für den gemeinnützige Chor „Sangeslust“ gestaltet er die Website. Dafür erhält Herr Mustermann 300 EUR – und für die kann er die Ehrenamtspauschale geltend machen. Außerdem leitet er einen Yogakurs beim gemeinnützigen Sportverein und erhält dafür 2.500 EUR, davon muss er dank Übungsleiterpauschale nur 100 EUR versteuern (und wenn er Ausgaben von 2.500 EUR nachweisen könnte, nicht einmal das).

Gleichzeitig angestellt und selbständig?

Wenn Sie als Freiberufler in der KSK versichert und gleichzeitig als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, haben Sie kaum Probleme mit der KSK. Sie sollten nur dafür sorgen, dass die KSK und die Krankenkasse immer gut über alle Veränderungen informiert sind.

Angestellten-Job überwiegt

Angenommen, Sie sind selbständiger Künstler und haben dazu einen Taxifahrer-Job auf Lohnsteuerkarte.
Wenn dieser Taxi-Job über der Geringfügigkeitsgrenze von 450 EUR, aber unter der halben Renten-Beitragsbemessungsgrenze liegt, sind Sie als Angestellte/r kranken- und rentenversichert. In diesem Fall bleiben Sie auch in der KSK, die aber nur Rentenbeiträge für Ihr Einkommen aus selbständiger Tätigkeit abführt.
Sie benötigen für die KSK eine Bescheinigung der Krankenkasse über Ihren Hauptberuf. Ihr Tätigkeit als Taxifahrer muss, damit sie als Hauptberuf gilt, mit mehr als 20 Std. / Woche ausgeübt werden und eine wirtschaftlich höhere Bedeutung als die Künstlertätigkeit haben, damit Sie über die KSK nur Rentenversicherungsbeiträge zahlen.
Wer über der halben Renten-Beitragsbemessungs-grenze liegt, also (2014) monatlich mehr als 2.975 €/2.500 € Lohn, kann nicht über die KSK versichert werden. Siehe KSK-Beispiel C.

Selbständige künstlerische Tätigkeit überwiegt


Wenn Sie als selbständiger Künstler 500 EUR pro Monat verdienen, als angestellter Taxifahrer aber nur 300 EUR, dann sind Sie als Künstler kranken- und rentenversicherungspflichtig. Die Sozialversicherung als Taxifahrer erfolgt in diesem Fall nach den Bestimmungen für Mini-Jobs. Verdienen Sie 450 EUR als Taxifahrer, zahlen Sie und der Arbeitgeber nur Rentenversicherungsbeiträge.
Es lohnt sich also, wenn Ihr Job als abhängig Beschäftigter über der Geringfügigkeitsgrenze liegt und die wirtschaftlich höhere Bedeutung hat.
Bei Rundfunkanstalten beispielsweise gibt es sogar beides parallel: Sie sprechen dann etwa als abhängig Beschäftigter Texte, die Sie selbst als Autor im Rahmen einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit geschaffen haben. Sie haben also zwei Verträge, einmal ohne, einmal mit Lohnsteuerkarte. Es ist in diesem Fall sehr praktisch, wenn die selbständige Tätigkeit gegenüber der abhängigen überwiegt, dann wird im Falle der Rundfunkanstalten auf Antrag alles auf die Seite der Selbständigkeit geschlagen.
Es empfiehlt sich unbedingt, alle Wechsel und Änderungen der KSK schnell, ordentlich (und schriftlich!) mitzuteilen – sonst entsteht dort das große Chaos und es blickt keiner mehr durch. Auch ein neues Konto, ein Umzug oder eine neue Schätzung kann für Verwirrung sorgen.
Schreiben Sie der KSK; dass Sie Ihre künstlerische, freiberufliche Tätigkeit ab dem . . . reduziert betreiben (mit x EUR Jahreseinkommen), und dass Sie sich wieder melden, wenn sich das ändert:
Ab dem 1.7.2017 bin ich mit 650 EUR/Monat brutto abhängig beschäftigt. Meine selbständige, künstlerische Tätigkeit werde ich fortführen, allerdings wird mein Einkommen aus dieser Tätigkeit vom 1.7. bis 31.12.2017 voraussichtlich nur noch 2.500 EUR betragen.“
Falsch wäre es, wenn Sie sich völlig abmelden etwa mit den Worten „..bin seit dem .. nicht mehr künstlerisch tätig“.
Wenn Sie mit Ihrem künstlerischen, selbständigen Einkommen unter der Mindestgrenze landen, sind Sie zwar noch versicherungspflichtig, Sie werden aber versicherungsfrei (= beitragsfrei) gestellt. Sie können Ihre Versicherung über die KSK wieder aufleben lassen, sobald Sie wieder ausreichend verdienen. Dazu müssen Sie ähnliche Unterlagen vorlegen wie bei einem Aufnahmeantrag. Siehe

 

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