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Der folgende Artikel stammt von Stefan Kuntz.

Wie kommt man doch in die Künstlersozialkasse – KSK

Wer Chancen hat, gegen eine Ablehnung vorzugehen,
und was man tun kann, um die Ablehnung gar nicht erst zu kassieren.

Dieses Special beantwortet folgende Fragen:
1. Warum ist es eigentlich so schwierig, über die KSK versichert zu werden?
2. Wie wehrt mann sich bei einer Ablehnung?
3. Warum wird der Antrag eigentlich abgelehnt? Warum gibt es so komplizierte Nachfragen?
4. Was frau tun kann, um die Ablehnung gar nicht erst zu kassieren.
5. Wie kann frau argumentieren, um doch noch versichert zu werden?
6. Wer hat Chancen, gegen eine Ablehnung erfolgreich vorzugehen?
7. Welche Tipps sollten dabei beachtet werden?
8. Und in der Zwischenzeit?
9. Und wenn mann scheitert?

1. Warum ist es eigentlich so schwierig, über die KSK versichert zu werden?

Es ist ja nicht einfach für Künstlerinnen und Publizisten, über die Künstlersozialkasse versichert zu werden.
Als das Künstlersozialversicherungsgesetz 1983 verabschiedet wurde, ging man noch von 20.000 Versicherten aus, heute sind es annähernd 160.000 Versicherte.
Auch wenn viele Mitarbeiter in der Künstlersozialkasse gerne möglichst viele Anträge auf Versicherung über die KSK akzeptieren würden, so stehen die Sachbearbeiter doch unter allerhand Druck. Da ist der Bundesrechnungshof, der die stetig steigende Zahl von Neuzugängen kritisiert und sie deckeln will. Da ist die Lobby der Verwerter, die natürlich vorrechnet, dass für immer mehr Versicherte von ihrer Seite auch immer mehr KSK-Abgabe aufgebracht werden muss. Und da ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das die Verwaltungskosten der KSK bezahlt, und ebenfalls Druck macht. Und einige Politiker erst recht.
Also werden Anträge von Publizistinnen und Künstlern häufig abgelehnt, auch um die Zahl der Neuzugänge klein zu halten. Es gibt sogar das Gerücht, dass der einzelne Sachbearbeiter bestimmte Ablehnungsquoten erfüllen muss. Wie dem auch sei, es wird sehr genau geprüft, ob der ausgefüllte „Fragebogen zur Prüfung der Versicherungspflicht nach dem KSVG“ zum Erfolg führen kann.
Erfüllt man die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht nicht, wird der Antrag abgelehnt mit einem Ablehnungsbescheid, in dem sich stereotype Textbausteine und individuelle, spezifische Ablehnungsgründe mischen, so dass dem Antragsteller meist nicht klar wird, was eigentlich verkehrt ist.

2. Wie wehrt man sich bei einer Ablehnung?

Die Formalien:
Man hat in der Regel vier Wochen nach Eingang Zeit, Widerspruch einzulegen mit einem Brief an die KSK.
Wer mit dieser Zeit nicht auskommt, legt Widerspruch ein und kündigt an, dass er die Begründung bis zum …. folgen lässt. Meist wird die KSK das akzeptieren, wenn die Frist nicht zu lang ist, vor allem, wenn die erbetene Fristverlängerung mit zwei oder drei Sätzen begründet wird.
Wer die Frist verschläft, kann einen neuen Antrag stellen, oder muss erklären, warum er nicht früher reagieren konnte (Auslandsaufenthalt, Krankheit).
Es kommt eigentlich nicht vor, dass man als Künstler an den Sitzungen des Widerspruchsausschusses teilnehmen kann, aber in begründeten Ausnahmefällen kann man darum bitten.
Im Widerspruchausschuss sitzen Beiratsmitglieder, Vertreter von Verbänden: Frau kann mit diesen Vertretern Kontakt aufnehmen, vielleicht hat man sie ja sogar mal gewählt, aber man sollte ihnen nicht auf den Wecker fallen, schließlich machen sie das ehrenamtlich.
Meist kommt dann nach drei bis sechs Monaten ein Widerspruchsbescheid. Ist auch dieser Bescheid wieder negativ, kann man innerhalb eines Monats klagen vor dem angegebenen Sozialgericht. Es kann aber auch sein, dass dem Widerspruch schon von den Mitarbeitern der KSK abgeholfen wird und mann dann endlich und glücklich rückwirkend versichert ist längstens ab dem Monat, in dem der Fragebogen angefordert wurde. Es kann auch sein, dass der Widerspruchsausschuss dem Widerspruch entspricht. Dann ist ebenfalls alles klar.

Will man klagen, so kostet das beim örtlichen Sozialgericht keine Gerichtsgebühren und auch der Gegner, also die KSK, macht keine Kosten geltend.
Will man aber einen Anwalt beauftragen, muss man den erst mal selbst bezahlen und bleibt auf den Kosten sitzen, wenn man verliert. Andernfalls erstattet die KSK einem alle Aufwendungen – das gilt übrigens auch für den Widerspruch. Also alle Kostenbelege, die mit einem Widerspruchsverfahren zusammenhängen, gut aufheben.
Man braucht nicht zwangsläufig einen Rechtsanwalt vor dem örtlichen Sozialgericht oder vor dem Landessozialgericht (nur vor dem Bundessozialgericht!).
Der Richter und seinen beiden ehrenamtlichen Schöffen bemühen sich meist in einem Gerichtssaal von der Größe eines Klassenzimmers um eine wenig einschüchternde, sondern eher um eine freundliche Atmosphäre. Aber natürlich wird der Vertreter der KSK versuchen, die Argumente der Künstlerin zu zerpflücken, nachzufragen und zu bohren.
Wenn man aber Hilfe mitnehmen will, so regelt § 73 der Prozessordnung, was möglich ist und was nicht. Und vor dem Sozialgericht ist mehr möglich, als vor anderen Gerichten. Die Publizistin muss persönlich erscheinen und kann jederzeit und ohne Ankündigung als Prozessbevollmächtigten einen Rechtsanwalt mitbringen. Sie kann aber auch das Gericht rechtzeitig auffordern, als Prozessbevollmächtigten u.a. einen volljährigen Familienangehörigen, einen unentgeltlichen Streitgenossen (das ist jemand, der dasselbe Problem hat), einen Renten- oder Steuerberater, einen Wirtschafts- oder Buchprüfer, den Vertreter einer Gewerkschaft oder den sachkundigen Vertreter eines Berufsverbandes zuzulassen. Als Beistand kann das Gericht auch andere („normale“) Personen zulassen. Darum sollte man ggf. rechtzeitig vorher bitten. Die Ladung von Zeugen und Sachverständigen ist unüblich in der ersten Instanz, kann aber natürlich vorher begründet beantragt werden. Und auch bei Sachverständigen muss man an die Kosten und die entsprechenden Belege denken.

3. Warum wird der Antrag eigentlich abgelehnt? Warum gibt es so komplizierte Nachfragen?

Einige Gründe können sein:

Die Tätigkeit ist keine selbständige. Sie ist entweder eine Arbeitnehmertätigkeit (man hat z.B. seinen Anstellungsvertrag oder die Kopie seiner Lohnsteuerkarte eingeschickt) oder sie ist – noch häufiger – eine scheinselbständige. D.h. über dem Vertrag steht zwar „Honorarvertrag“ oder „freie feste Mitarbeit“, aber wenn die KSK in den Vertrag reinschaut, sieht sie, dass der Publizist tatsächlich weisungsgebunden, abhängig tätig ist (moderierender Sprecher im Hörfunk, Regieassistent).

  1. Alle Nachweise stammen von einem einzigen Auftraggeber.
  2. Die Tätigkeit ist weder künstlerischer noch publizistischer Natur. Sie ist eher eine handwerkliche oder technische Tätigkeit (Cutter, Kunsthandwerker, Tätowierer, Reinzeichner, Batikerin, Floristin, Kosmetikerin) oder eine pädagogische Tätigkeit (Videofilmen als Teil einer Resozialisierungsmaßnahme für Strafgefangene, Training von Hauptschulabsolventen für Bewerbungsgespräche, Ausbilderin Jazztanz) oder eine kaufmännische Tätigkeit (Rhetorik in Marketingseminaren, Location Scout, Model, Propagandist) oder eine sportliche Tätigkeit (Breakdance, Catcher, Rhythmik-Lehrer) oder eine therapeutische Tätigkeit (Krankenschwester mit Clownsnase, Stimm-, Kunsttherapeut).
  3. Die Künstlerin weist nur ein sehr geringes Einkommen nach, obwohl sie schon einige Jahre im Beruf ist.
  4. Alle Einkommensnachweise sind Kopien selbst ausgestellter Barquittungen.
  5. Es gibt keinerlei Werbematerialien für die eigene Tätigkeit, keine Dokumente für das Auftreten am Markt.
  6. Der Antragsteller ist nur vorübergehend tätig oder nur vorübergehend in Deutschland tätig. Er ist halt nur einige Wochen tätig oder überwiegend oder unbegrenzt im Ausland tätig.
  7. Sie beschäftigt selbst mehr als einen Arbeitnehmer.
  8. Er weigert sich, sein voraussichtliches Einkommen zu schätzen. Das sei ihm unmöglich, meint er.
  9. Die Publizistin übt ihre Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin einer GmbH aus, hat aber ihre beherrschende Stellung in der GmbH und den fast 100-prozentigen Anteil ihrer publizistischen an der Gesamttätigkeit nicht schlüssig nachgewiesen.
  10. Die Künstlerin behauptet, Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu sein, aber es gibt weder Gewinnabrechnungen der GbR ihr gegenüber, noch Verträge zwischen der GbR und einem Auftraggeber, noch einen Gesellschaftsvertrag.
  11. Der Publizist schickt nur Verträge ein, die zwischen dem Auftraggeber und einer dritten Person geschlossen wurden. Er hält diese dritte Person für den Vertreter der GbR, in der er Gesellschafter sein will, aber nirgendwo kommt sein Name in den Verträgen vor.
  12. Die Künstlerin schweigt auf weitere Nachfragen der KSK beharrlich und reagiert überhaupt nicht. Tja, dann wird sie wegen fehlender Mitwirkung und Aufklärung abgelehnt.

4. Was man tun kann, um die Ablehnung gar nicht erst zu kassieren.

Zunächst einmal ist es sicher gut, wenn man einen perfekten Antrag abschicken kann. Das ist aber leider überhaupt nicht einfach. Komplizierte Verhältnisse können aber dadurch vereinfacht werden, dass neuralgische Punkte weggelassen werden. Eine Journalismus-Studentin, die erst in zwei Monaten mit ihrem Studium fertig wird und noch 6 Wochen als Kellnerin sozialversichert ist, sollte den Antrag erst stellen, wenn sie die Exmatrikulationsbescheinigung hat und einige Nachweise, dass sie Geld verdienen wird, also wenn sie zumindest Aufträge in Form von Absichtserklärungen vorlegen kann. Eine Visagistin sollte nur die Aufträge von Werbefotografen vorlegen, aus denen klar hervorgeht, dass es sich um Schminken für ein Fotoshooting handelt, Der Brief, in dem sich eine Braut für das gekonnte Make-Up bedankt, wäre ziemlich unpraktisch.

Viel Energie, Geld und Nerven lässt sich sparen, wenn man sich bei seinem Antrag beraten lässt. Das tun Gewerkschaften und Berufsverbände oft kompetent und gratis für ihre Mitglieder. Bei Rechtsanwälten, Steuerberatern, Rentenberatern oder spezialisierten Unternehmensberatern wie dem Autor kostet das vielleicht 50 bis 100 €. Vor dem Auftrag an einen Helfer sollte man sich nicht scheuen zu fragen, ob denn dieser Helfer Erfahrung hat mit der KSK.

Wenn aber der Antrag nun schon mal leider fehlerhaft abgeschickt wurde, dann kann man ihn mit Beratung nachbessern. Also man korrigiert falsche Angaben und ergänzt mit eindeutigen Unterlagen.

Wenn sich nach dem Abschicken des Antrags die Ausgangslage komplett geändert hat (kein Job auf Lohnsteuerkarte mehr, nicht mehr Fotograf von Baumschäden sondern Journalist, nicht mehr Einzelunternehmer, sondern Gesellschafter in einer GbR, nicht mehr 1000 € Gewinn jährlich, sondern 5000 €, nicht erst seit 3 Monaten tätig, sondern seit 5 Jahren….) und eigentlich nach einer Beratung ziemlich klar wird, dass man eine Ablehnung kassiert, dann kann man auch einen komplett neuen Antrag stellen, muss aber dazu schreiben, dass der alte Antrag nicht mehr gelten soll, weil sich die Verhältnisse komplett geändert haben.
Einen neuen Antrag kann man übrigens so oft stellen, wie man lustig ist. Er wird bloß oft als Ergänzung des bisherigen Antrags gewertet.
In einem Widerspruchs- oder Klageverfahren kann der parallel zum Widerspruch gestellte neue Antrag unter Hinweis auf völlig geänderte Bedingungen aber dazu führen, dass man dann wenigstens irgendwann rückwirkend ab dem Monat des neuen Antrag über die KSK versichert wird, wenn die Versicherung ab dem Monat der Anforderung des ersten Antrags rechtskräftig zurückgewiesen wird.

Bevor der Antrag abgelehnt wird, muss es eine Anhörung auf schriftlichem Weg geben. Leider sind in diesen KSK-Schreiben auch wieder stereotype Textbausteine enthalten, die den Antragsteller oft eher verwirren. Eine Anhörung bedeutet, dass es erheblich Probleme mit der Aufnahme gibt. Also sollte man sich Mühe geben.
Die Fragen sollte man höflich, sachlich und ausführlich beantworten, meist besser auf einem extra Blatt und nicht (nur) auf dem KSK-Anschreiben selbst.
Natürlich sollte man sich von allem Schriftverkehr Kopien machen und auch nur Kopien an die KSK schicken. Und auch, wenn man das Glück hat, einen Sachbearbeiter telefonisch sprechen zu können, sollte man sich von dem Telefonat Notizen machen (Datum, Uhrzeit, Name, Telefonnummer, Inhalt des Gesprächs). Will sagen, man hat selten Glück, und nach meiner Erfahrung tragen Telefonate wenig zur Klärung bei.

5. Wie kann mann argumentieren, um doch noch versichert zu werden?

Wenn eigene Zweifel an dem Erfolg des Antrags bestehen,
wenn ein Berater einem dringend empfiehlt, nachzubessern,
wenn im Briefkasten ein Brief steckt
mit der Aufforderung zur Anhörung,
mit einem Widerspruchsbescheid oder
mit einer Klageerwiderung oder
mit einer Begründung für den Antrag auf Einlegen der Berufung gegen das Urteil,
dann ist immer die Frage:

Wie argumentiert frau?

Schauen wir uns noch mal die oben unter 3 nummerierten Ablehnungsgründe an:

Zu 1.) Die Tätigkeit ist keine selbständige.

Ob Arbeitnehmer, fester Freier, Scheinselbständiger oder (echter) Selbständiger, all das lässt sich mit einer Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung herausbekommen:
Ein Beschäftigter muss dann vom Arbeitgeber als Arbeitnehmer sozialversichert werden, wenn meist drei von den folgenden 5 Kriterien erfüllt sind:

  1. Der Beschäftigte beschäftigt nicht selbst regelmäßig mindestens l Arbeitnehmer (450 €-Jobs gelten nicht, wohl aber Familienangehörige!).
  2. Der Beschäftigte ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig (wer 5/6 seines Gesamteinkommens von einem Auftraggeber bezieht, ist nur für 1 tätig!).
  3.  Auftraggeber lässt solche Jobs regelmäßig so verrichten.
  4. Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns vermissen (Werbung, Gewinn, Risiko).
  5.  Tätigkeit wurde vorher im Angestelltenverhältnis ausgeübt.

Das Prüfergebnis kann man dann der KSK mitteilen. Dieser Weg ist aber langwierig, kompliziert und kann dazu führen, dass man seinen Auftraggeber vergrault.

Rundfunk- und Fernsehmitarbeiter können das „WDR-Dschungelbuch – Handbuch für Freie“ von Ulrich Schauen zu Rate ziehen und auch – genauso wie Journalisten und Publizisten den Ratgeber Freie von Goetz Buchholz oder seinen Ratgeber E-Lancer

Musiker und Schauspieler können für die Klärung außerdem den Abgrenzungskatalog zu Rate ziehen http://www.vdak-aev.de/arbeitgeber/Informationen/selbstaendige/anl_1_abgrenzungskatalog.pdf und den Survival Kit von Stefan Kuntz

Und sie können sich natürlich beraten lassen. Und das sollten sie. Denn wie Honorarverträge aussehen müssen, damit eine Tätigkeit eindeutig selbständig erscheint, das ist leider nur individuell zu klären.

Zu 2.) Alle Nachweise stammen von einem einzigen Auftraggeber

Das ist kein K.O.-Kriterium. Wenn der Rest stimmt, geht das durch. Schön ist es nicht. Kann denn nicht wenigstens ein kleiner Auftrag dazu kommen von einem anderen Auftraggeber oder in Eigenregie als Selbstvermarkter an Endverbraucher?

Zu 3.) Die Tätigkeit ist weder künstlerischer noch publizistischer Natur.

Von der KSK oder den Gerichten wird eine Ablehnung niemals so begründet wie unter 3 „abgelehnt, weil pädagogisch“, sondern es wird umgekehrt formuliert „abgelehnt, weil nicht künstlerisch“. Das kommt aber auf dasselbe raus und ist so hoffentlich klarer.
Von der KSK anerkannte Berufe finden Sie im Buch Zimmermann, Olaf/ Schulz, Gabriele: Künstlersozialversicherungsgesetz, Hintergründe und aktuelle Anforderungen, hg. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (dort gratis), 2. Aufl. 2007, ISBN 978-3-00-020400-5,
eine Übersicht über anerkannte, nicht anerkannte Berufe und Problemfälle finden Sie in Zacher, Joachim und Michael: Soziale Sicherheit für Künstler und Publizisten, das Handbuch zur Künstlersozialversicherung, ISBN 3-7962-0570-4, Starnberg 2000, 462 S., 14,95 €
und in Jürgensen, Andri: Ratgeber Künstlersozialversicherung. Vorteile – Voraussetzungen – Verfahren, Beck-Rechtsberater im dtv, 2. Aufl. München 2008, 176 S., 11,90 €.
Theatermacher verweise ich wieder für die Klärung von Problemfällen auf mein Buch Survival Kit.

Zu 4.) Die Künstlerin weist nur ein sehr geringes Einkommen nach.

Publizisten, deren erste selbständige publizistische Tätigkeit mehr als 3 Jahre zurück liegt, sind nicht mehr Berufsanfänger. Sie müssen als Einkommen (= Gewinn) mehr als 3900 €/Jahr schätzen. Manche geben aus lauter Eitelkeit (z.B. in der Vita oder auf ihrer Website) als Beginn ihrer selbständigen publizistischen Tätigkeit den ersten, im 2. Semester für 30 € verkauften Artikel in einer Studentenzeitung an. Ganz so akribisch-historisch sollte man nicht vorgehen, wenn man Sorge haben muss, ob man die 3901 € Gewinn nachweisen kann. Berufsanfänger müssen dieses Mindesteinkommen in den ersten 3 Jahren nicht nachweisen, aber die Nachweise, die man als Journalist beilegt, der frisch von der Journalistenschule kommt, sollten doch plausibel machen, dass man mit ca. 2000 € Gewinn pro Jahr rechnen kann – so jedenfalls der Wunsch der KSK.

Zu 5.) Alle Einkommensnachweise sind Kopien selbst ausgestellter Barquittungen.

Solche Quittungen kann ja jeder wie Sand am Meer produzieren. Die haben leider wenig Beweiskraft. Nun kann das aber sein, dass der Filmemacher beim Antrag an die KSK auf diese eine Quittung als Nachweis angewiesen ist, die er dem Brautpaar für das Hochzeitsvideo über 150 € ausgestellt hat. Dann sollte eben noch ein kleiner Brief des Brautpaares an den Filmemacher dazu kommen, in dem er ganz formlos beauftragt wird, am 1. Mai die Hochzeit für 150 € zu filmen. Genauso die Flötenlehrerin, die von ihren Schülern bar bezahlt wird. Die legt halt noch zusätzlich zu den Quittungen Unterrichtsverträge mit den Schülern vor (die sollte sie sowieso abschließen!). Hat jemand direkt nach der Ausbildung gar keine Zahlungsnachweise, dann sollte er zumindest 4 oder 5 Absichtserklärungen haben, etwa mit dem Text „Sehr geehrte Frau Hintermeier, wir möchten Sie gerne als Bühnenbildnerin für das Set unseres Films „Die Sauerlandklinik“ gewinnen. Drehbeginn soll am 15.11. sein, das Bühnenbild soll am 1.11. stehen. Leider ist die Finanzierung des Projekts noch nicht gesichert, so dass wir Ihnen noch keinen Vertrag schicken können. Das wollen wir aber bis zum 15.7. tun. Bitte gedulden Sie sich noch so lange. Als Honorar haben wir 4000 € vorgesehen.“
Rückstellungsverträge sind übrigens kein Nachweis, es sei denn, es würde ein konkreter zukünftiger Zahlungstermin zugesichert.

Zu 6.) Es gibt keinerlei Werbematerialien für die eigene Tätigkeit.

Das ist auch nicht nötig, wenn ansonsten genug Unterlagen vorliegen. Wenn der Antrag aber insgesamt ein bisschen mager ist und man auch nur ein Projekt und einen Auftraggeber hat, dann sollte man sich doch die Mühe machen, am heimischen PC mal eben einen kleinen Werbeflyer zu basteln. Oder wenigstens den Ausdruck des eigenen Eintrags in einem Internet-Portal vorlegen.

Zu 7.) Der Antragsteller ist nur vorübergehend tätig.

Die Tätigkeit muss länger als 2 Monate dauern, nicht von vorneherein begrenzt sein, der steuerliche Wohnsitz muss in Deutschland sein. Eine Auslandstätigkeit ist kein Hinderungsgrund, muss aber von vorneherein begrenzt sein. Wer über die KSK versichert werden will, tut gut daran, außer dem Nachweis aus dem Ausland auch noch 1 oder 2 Nachweise aus dem Inland beizulegen.

Zu 8.) Er beschäftigt selbst mehr als einen Arbeitnehmer.

GbR’s können soviel Arbeitnehmer beschäftigen wie sie Gesellschafter sind.

Zu 9.) Er weigert sich, sein voraussichtliches Einkommen zu schätzen.

Ja, da staunt mancher Künstler, dass die Beitragszahlungen auf Schätzungen beruhen und im Nachhinein noch nicht einmal korrigiert werden können – man bekommt nichts zurück und muss auch nichts nachzahlen. Wie kann das denn sein in unserem ordentlichen Staat? Kurz: Es ist so.
Also setzt man sich (zur Not mit seinem Steuerberater) hin und überlegt: Was werde ich einnehmen bis Silvester, was werde ich bis dahin für beruflich bedingte Ausgaben haben? Was bleibt also an Gewinn übrig? Irgendwann kann die KSK die Schätzungen überprüfen und will dann die Einkommensteuerbescheide der letzten Jahre sehen, aber bis dahin wird noch viel Zeit vergehen. Im Moment der Antragstellung darf man sich jedenfalls tüchtig verhauen mit seiner Schätzung, und das nimmt einem noch nicht einmal die KSK übel.

Zu 10.) Beherrschende Stellung als Geschäftsführer in der GmbH

Die beherrschende Stellung in der GmbH muss durch den Gesellschaftervertrag nachgewiesen werden. Dass dieser Geschäftsführer kaum administrative, kaufmännische Aufgaben erledigt, sondern fast ausschließlich künstlerisch-publizistische, muss ebenfalls nachgewiesen werden, z.B. dadurch, dass genügend kaufmännisches Personal vorhanden ist.
Damit wird klar, in einer GmbH kann nur einer über die KSK versichert werden, nämlich der mit der beherrschenden Stellung.

Zu 11.) Gesellschafterin einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Das BGB verlangt keinen Gesellschafter-Vertrag. Das Formular des Finanzamtes „Einheitliche und gesonderte Feststellung…“ (also die Gewinnverteilung) wird erst im nächsten Frühjahr ausgefüllt. Und mit den Auftraggebern gibt es nur mündliche Absprachen. Das ist ja alles möglich, aber wie soll denn der KSK-Sachbearbeiter das alles nachvollziehen? Also ein bisschen was muss schon schriftlich dokumentiert werden. Das Minimum wären 3, 4 schriftliche Verträge mit Auftraggebern, in denen im Namen der GbR auch der Name der Antragstellerin auftaucht.

Zu 12.) Nirgendwo kommt Ihr Name im Vertrag vor.

Ein Journalist hat in eigenem Namen am 13.3. von einem Auftraggeber einen größeren Auftrag erhalten, er will ihn zusammen mit einer Fotografin, einem Texter und einer Layouterin erfüllen, hat aber nicht daran gedacht, dass er ja diesen Auftrag als GbR vereinbaren muss, weil er sonst KSK-Abgabe für die von ihm an seine Kollegen gezahlten Honorare zahlen muss. Die Fotografin schickt nun an die KSK den Vertrag zwischen Journalist und seinem Auftraggeber und erleidet Schiffbruch – da steht ja noch nicht einmal ihr Name drauf. Sie kann versuchen, diesen Vertrag als Irrtum zu bezeichnen, und das falsche Dokument zu ersetzen durch einen neuen Vertrag zwischen einer GbR „Journalistenbüro Augenblick“, in dem auch ihr Name vorkommt, und in dem ausdrücklich vermerkt ist, dass dieser Vertrag den Auftrag an den Journalisten vom 13.3. ersetzt.

Zu 13.) Die Künstlerin schweigt auf weitere Nachfragen beharrlich.

Sie sollte sich helfen lassen. Sie hat nur dann eine Chance, wenn sie ihr Schweigen erklären kann (langer Auslandsaufenthalt, Krankheit).

6. Wer hat Chancen, gegen eine Ablehnung erfolgreich vorzugehen?

All die haben gute Chancen, die die von der KSK formulierte Zweifel ausräumen können, Antworten im obigen Sinn geben können, die neue oder mehr Unterlagen vorlegen können. Und die dabei die Fristen einhalten oder rechtzeitig um Fristverlängerung bitten. Das alles ist keine Hexerei. Sehr viele problematische „Fälle“ schaffen es im Endeffekt, doch noch über die KSK versichert zu werden.

Also den Mut nicht verlieren.

7. Welche Tipps sollten dabei beachtet werden?

Der Publizist / die Künstlerin sollte ihren Antrag, ihre Antwort auf die Anhörung, ihren Widerspruch, ihre Klagebegründung, ihre Stellungnahme zum Berufungsantrag der KSK plausibel begründen:

Rezensionen über die Tätigkeit sind wenig aussagekräftige Nachweise. Es kommt auf schriftliche Verträge bzw. Aufträge an.
Arbeitsproben müssen unbedingt ergänzt werden durch Abrechnungen (wenigstens Kontoauszüge).

Anschauungsmaterial ist sehr wichtig, wenn es Zweifel an der künstlerischen oder publizistischen Natur der Tätigkeit gibt. Dabei sollte nur wirklich eindeutiges Material benutzt werden. Wenn also z.B. ein Grafikdesigner von der KSK abgelehnt wird, weil er wie ein Innenarchitekt arbeitet, muss er das künstlerische Mehr, das über die Tätigkeit des Architekten hinaus geht, verdeutlichen mit Arbeitsproben. Dabei sollte er Farbprints vorlegen, nicht aber DVD’s oder gar Modelle.

Bei bestimmten Tätigkeiten, vor allem im Bereich der bildenden Kunst, kommt es immer wieder auf die Anerkennung in Fachkreisen an. Da hilft oft eine Mitgliedsbescheinigung von der Fachgruppe Bildende Kunst in ver.di, oder vom Berufsverband Bildender Künstler. Völlig kontraproduktiv wäre eine Bescheinigung vom örtlichen Veranstalter des Kunsthandwerkermarkts. Vor allem vor Gericht ist ein Gutachten eines Professors hilfreich, der für diese Fragen eine anerkannte Kapazität ist. Wenn eine Fotografin abgelehnt wird, weil sie ja nur Gemälde in einem Museum abfotografiere, müsste sie darlegen, dass sie dabei entgegen landläufiger Meinung durchaus einen Gestaltungsspielraum nach ästhetischen Gesichtspunkten hat. Das müsste eine Professorin näher erklären.
Hat man irgendwo einen Preis gewonnen, ist das natürlich prima. Bloß darf das nicht der Preis für den „besten Film-Cut 2010 in Hessen“ sein, wenn man klarmachen will, dass man Kameramann ist.

Hat ein Künstler oder eine Publizistin einen Antrag gestellt mit einer Tätigkeit, die bereits durch das BSG als nicht versicherbar über die KSK abgelehnt wurde, dann hat sie zwei Chancen:
Entweder sie stellt einen neuen Antrag mit einer anderen Tätigkeit und begründet, warum sie die erste aufgegeben hat.
Oder sie macht sich auf einen langen Rechtsstreit gefasst und erklärt, warum genau ihre spezifische Ausprägung der Tätigkeit nicht zu vergleichen ist mit den Tätigkeiten, die bereits vom BSG abgelehnt wurden. Dafür findet sie in den Urteilen des BSG möglicherweise Argumente.
Beispiel:
Will eine Tanzpädagogin über die KSK versichert werden, weil sie Tango Argentino, Jazzdance, Breakdance, Streetdance oder Hip-Hop (alles Tanzformen, die abgelehnt werden) unterrichtet, muss sie erklären, dass das eigentlich Ballett ist (anerkannt). Also ein ziemlicher Eiertanz, auch für eine Tänzerin.
Es wäre für sie viel einfacher und billiger gewesen, hätte sie sich von Anfang an beraten lassen, und einen Antrag als Ballettlehrerin gestellt. Aber hinterher ist frau immer schlauer (vor allem nach dem Lesen vom heavy rat!).

Und ein letztes:
Erwiderungen, Klagebegründungen etc. müssen so verfasst sein, dass auch normal Sterbliche sie verstehen. Die Sachbearbeiter der KSK sind genauso wie die Schöffen im Gericht Laien in Sachen „Kunst“. Ein besonderes Verständnis für Kunst, Journalismus oder Film kann bei ihnen nicht vorausgesetzt werden. Zieht man einen Rechtsanwalt hinzu, muss man ihn bitten, seine Ausführungen für Laien verständlich zu schreiben.

8. Und in der Zwischenzeit?

Da man ja inzwischen versichert sein muss, wird man sich bei der Krankenkasse in der Regel versichern müssen nach einem Tarif für freiwillig Versicherte. In der Rentenversicherung wird man sich meist nicht versichern müssen. Sollte man Erfolg haben, werden die zu viel gezahlten KV-Beiträge zurückerstattet und die RV-Beiträge nach erhoben.

9. Und wenn man scheitert?

Wenn man keine Chance hat, seinen Antrag nachzubessern oder mit besseren nachweisen neu zu stellen, dann muss man sich wie jeder „normale“ Selbständige leider wesentlich teurer selbst sozialversichern.


Vielen Dank an Stefan Kuntz für diesen ausführlichen Artikel.

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Über den Autor Stefan Kuntz

Seit 20 Jahren leitet Stefan Kunz Seminare für Künstlerinnen aus allen Bereichen der Kunst mit einem Schwerpunkt auf der darstellenden Kunst, weil er selbst Theater gemacht hat. In den Seminaren erfahren Künstler, wie sie mit den vielfältigen Problemen der täglichen und nicht-alltäglichen Bürokratie zurecht kommen können. Da wären z.B.:

  • wie sie in die Künstlersozialkasse reinkommen und drin bleiben
  • wann sie für wen KSK-Abgabe entrichten müssen, wie sie maximales Elterngeld erhalten können
  • wie sie rechtzeitig dafür sorgen, als Rentner preiswert über die Krankenversicherung der Rentner versichert zu werden
  • welche Rechtsform für ihren Zusammenschluss /Ensemble passt
  • wie man sinnvoll mit der Umsatzsteuerpflicht umgeht
  • wie man sein Marketing verbessert und und und…

Eine Übersicht über die bisherigen Seminare findet Ihr hier.

Die Seminare von Stefan Kuntz sind sehr praxisorientiert und zeichnen sich dadurch aus, dass Fragestellungen nicht isoliert betrachtet werden sondern in der Zusammenschau mit der ganzen Palette möglicher bürokratischer Verwicklungen. Seine Seminare machen den Teilnehmern Mut und Spaß, weil jede ihre eigenen, oft skurrilen Erlebnisse mit einbringt. Welche Seminare Stefan Kuntz gerade anbietet, erfährt man am besten, indem man seinen kostenlosen Newsletter abonniert. Schreibt  einfach eine Mail an info@kuenstlerrat.de.

Foto: Seattle Municipal Archives, Lothar Alker